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Ratgeber

Steuern

  1. Welche Belege brauche ich für meine Einkommensteuererklärung?
    Siehe Checkliste Belege zur Einkommensteuererklärung
  2. Muss ich als Rentner eine Steuererklärung machen?
    Individuelle Beratung und Berechnung
  3. Wann muss oder sollte ich eine Steuererklärung abgeben?
    Steuerklassen 3/5, 4/4 – Faktor
    Bezug von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld…)
    Hohe Werbungskosten in Bezug auf die Fahrten Whg./Arbeitsstätte, mehrere Arbeitsstätten, Kosten Weiterbildung, Arbeitszimmer (siehe Formular Arbeitszimmer ESt)
  4. Sie möchten ein Unternehmen gründen. Welche Schritte zur Selbstständigkeit müssen Sie beachten?
    Die Fragen und administrativen Probleme, denen Sie sich auf dem Weg zur Selbstständigkeit stellen müssen, sind vielfältig.
    An erster Stelle steht die Formulierung der Geschäftsidee. Daran knüpfen sich eine Reihe von Fragen. Die Fragen ergeben sich aus dem Steuer-, dem Sozialversicherungs-, dem Gesellschaftsrecht und der Gewerbeordnung.
    Hinsichtlich des Gewerberechts stellt sich die Frage, ob Sie für die angestrebte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigen.
    Eine ganz wichtige Entscheidung ist aber auch die Wahl der richtigen Rechtsform. Das heißt: Wollen Sie als Einzelunternehmer auftreten oder soll eine Gesellschaft gegründet werden? Dies hängt zum einen davon ab, ob Sie mit einem Partner zusammenarbeiten wollen, zum anderen auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Den Rahmen stecken hier vor allem das Steuer-, das Sozialversicherungs-, das Gesellschafts- und das Haftungsrecht.
    Wenn Sie eine Gesellschaft gründen und anfangs eher niedrige Gewinne oder gar Verluste zu erwarten sind, sollten Sie sich aus steuerlicher Sicht eher für eine Personengesellschaft und nicht für eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Denn bei der Rechtsform der Kapitalgesellschaft erfolgt eine doppelte Besteuerung der Gewinne, sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, als auch auf der Ebene ihrer Anteilseigner. Bei der Personengesellschaft gilt demgegenüber das Transparenzprinzip, d. h. die Gewinne unterliegen zwar wie bei der Kapitalgesellschaft auch zunächst der Gewerbesteuer, werden dann aber den Gesellschaftern einzeln zugewiesen und sind von diesen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern. Zu erwartende Anfangsverluste können dabei den persönlichen Steuersatz erheblich nach unten drücken. Personengesellschaften lassen sich untergliedern in: Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Darüber hinaus bietet die GmbH & Co KG zahlreiche Vorteile steuerlicher und nicht steuerlicher Art. Bei der GmbH & Co KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren einzige Komplementärin eine GmbH ist.
    Allerdings darf man hier nicht den haftungsrechtlichen Aspekt außer Betracht lassen. Eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch die GmbH & Co KG bieten den Vorteil, dass Unternehmer bzw. Anteilseigner grundsätzlich nur bis zur Stamm-/Kommanditeinlage haften. Bei der GmbH beträgt die Stammeinlage mindestens € 25.000,00 und muss zur Hälfte in das Vermögen der Gesellschaft einbezahlt werden (Bar- und Sacheinlagen mindestens € 12.500,00, § 7 II 2 GmbHG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde darüber hinaus auch die „Mini-GmbH“ als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt eingeführt. Diese Gesellschaft ist wie die GmbH haftungsbeschränkt und kann mit einem Stammkapital ab einem Euro gegründet werden (Achtung: keine Sachgründung möglich).
    Hinsichtlich der Finanzierungsfrage benötigen Sie bei einer Kreditaufnahme einen Finanzplan für die Bank.

Buchhaltung

  1. Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?
    Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb einer Unternehmung veranlasst sind und kürzen den Gewinn. Sie wirken sich gewinnmindernd aus. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
    Ausnahme: Handelt es sich um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und sind diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen, mindern diese den steuerpflichtigen Gewinn nicht.
    Eine private Veranlassung für betriebliche Ausgaben wird in der Regel bei Luxusgütern angenommen. Beispiele: Teure Personenwagen, Flugzeuge, Sportboote, Teppiche im Arbeitszimmer, Antiquitäten. Bei Luxusgütern nimmt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Angemessenheitsprüfung vor.
    Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre nicht möglich, so kann ungeachtet einer betrieblichen Mitveranlassung der gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (sogenanntes „Aufteilungsverbot).
    Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise privat genutzte) Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.
  2. Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?
    Bewirtungskosten sind Aufwendungen zur Beköstigung von Personen. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel.
    Im Allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen:
    · geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen und
    · betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen.
    Zu den geschäftlich veranlassten Bewirtungen gehört die Beköstigung von Geschäftspartnern, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Diese Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie angemessen sind und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die auf der Bewirtungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden.
    Zu den betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zählen Aufwendungen für die Bewirtung der Arbeitnehmer. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. (siehe Merkblatt Bewirtungskosten, dazu auch Formular Bewirtungskostenabrechnung)
  3. Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, die Pauschalen oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?
    Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Wird das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
    Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von bis zu 50 % und zu mindestens zehn Prozent privat, kann das Kfz dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugerechnet werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei einer Privatnutzung von mehr als 90 % ist es zwingend dem Privatvermögen zuzurechnen.
    Hinweis: Für Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (Nutzung von nicht mehr als 50 %) kann die private Nutzung nicht mit der so genannten 1%-Methode angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der private Nutzungsanteil ist vielmehr anhand der darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils muss im Regelfall ein Fahrtenbuch geführt werden (vgl. BMF v. 18.11.2009 IV C 6 –S 2177/07/10004). (Formular Fahrtenbuch-Vorlage)
  4. Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?
    Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt – insbesondere die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner – und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgewiesen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann der private Nutzungsanteil alternativ durch die so genannte 1%-Pauschalmethode versteuert werden. Dies gilt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung beträgt ein Prozent des auf volle € 100,00 abgerundeten Bruttolistenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.
    Beispiel:
    Bruttolistenpreis des Kfz inkl. Sonderausstattung: € 50.000,00
    € 50.000,00 x 1 % x 12 Monate = € 6.000,00
    Für die private Nutzung des Kfz sind € 6.000,00 zu versteuern.
  5. Ich will meinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?
    Der zu versteuernde Privatanteil ist anhand eines Fahrtenbuches festzustellen (zum Fahrtenbuch siehe oben). Darüber hinaus kann der zu versteuernde Privatanteil auch pauschal mittels der 1%-Methode ermittelt werden. Bei Anwendung der 1%-Methode sind für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat als steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen. Falls das Fahrzeug auch für Familienheimfahrten genutzt wird, müssen zusätzlich 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte) angesetzt werden.
    Hinweis: Die genannte Pauschale für Familienheimfahrten gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten in Betracht käme. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG)

Lohn

  1. Welche Unterlagen werden bei einer Einstellung benötigt?
    Formular Personalfragebogen
  2. Was brauche ich für eine Sofortmeldung?
    Formular Sofortmeldung
  3. Bin ich über einen Minijob krankenversichert?
    Nein
  4. Warum sollte ich die RV-Aufstockung wählen?
    Rentenpunkte, Anspruch auf Kurleistungen

Steuerberater Dirk Hofmann
Waltershäuser Straße 27
99867 Gotha

Telefon: 03621 73099-0
Telefax: 03621 73099-10

E-Mail: info@steuerberatung-hofmann.eu

 

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